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Schafkopf .Club-Bayern
   

 

 

Deutscher Schafkopf Verein e.V. - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)       Der Verein führt den Namen "Deutscher Schafkopfverein".

2)       Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Bamberg eingetragen.

3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des .Deutscher Schafkopfverein e.V.. ist, dem Schafkopfspiel als typisch bayerischem

Kartenspiel allgemeine Verbreitung und insbesondere sportliche Anerkennung zu verschaffen.

 

Unterstützung von  geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet des Schafkopfspiels.

 

Hierzu gehören insbesonders:

 

1)       Die Förderung des Schafkopfspiels durch Veranstaltung von Turnieren national auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene, sowie weltweit international.

2)       Die Erarbeitung einheitlicher Spielregeln für einen sportlichen Spiel- und Turnier­betrieb.

3)       Die Herausgabe von Mitglieder-Informationen im Internet und in Zeitschriften.

4)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.

5)       Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Bei-träge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

6)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7)       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 


§  3   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mit-glieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf  Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern oder aktiven ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

    

Fördermitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vor­ausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnah­me in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh­men. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§  5  Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1)       Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.                                                  

 

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ab­schließend.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Um-meldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermit­gliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schrift­lich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Been­digung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs un­ter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausge­sprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Sat­zungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlö­schen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückge-währ von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich aus-geschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

60 Euro im Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1)       die Mitgliederversammlung

2)       der Vorstand. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer wird von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

3)       der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquar­tal abzuhalten. Sie beschließt insbesonders über:

 

1)       die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2)       die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag:  60,00 Euro

3)       die Ausschließung eines Mitglieds nach Berufung gegen den Ausschlussbeschluss mit Begründung (z. B. Nichtbezahlung des Beitrags)

4)       die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

5)       Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Mailing ein.  Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-mail-Adresse des Mitglieds und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

6)       In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch - wenn nicht einstimmig durch Zuruf - schriftlich durch Stimm-zettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

7)       Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Registergericht beim Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

8)       Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

9)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegen-über dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

10)   Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

11)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

12)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimm-enthaltun­gen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

13)   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zu­ruf.

14)   Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§  10   Vorstand des Vereins

1)       Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts-ordnung ge­ben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vor­sitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertre­ten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3)       Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfä­hig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmen­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4)       Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von minde­stens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

5)       Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berech­tigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise be-stimmte Vorstands­mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützi­gen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen oder

2)       Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereins-vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künf-tige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

3)       Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstands-mitglie­der bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

4)       Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 1. Mai 2009 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

 

                1.Werner Ruhl                              2.Martin Hryrenko

 

                3.Jutta Aßbichler                             4. Michael Ruhl

 

                5. Katja Ruhl                                   6. Nadine Ruhl

 

                7. Gabriele Grimm                          8. Doreen Kleiner

 

               9. Reinhard Aßbichler                     









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12.11.2010 - 91804 Mörnsheim, Landkreis Eichstätt
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13.11.2010 - 82216 Gernlinden Brucker Str. 2
13.11.2010 - 96199 Zapfendorf
13.11.2010 - 84428 Buchbach
13.11.2010 - 91241 Kirchensittenbach, Nürnberger land
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20.11.2010 - 95490 Obernsees, Landkreis Bayreuth
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27.11.2010 - 82216 Gernlinden
27.11.2010 - 92289 Ursensollen Opf.
28.11.2010 - A-6991 Riezlern/Kleinwalsertal
28.11.2010 - 85652 Pliening
04.12.2010 - 92559 Winklarn, Landkreis Schwandorf
05.12.2010 - 82216 Gernlinden Brucker Str. 2
05.12.2010 - 90459 Nü Paul Str 19
10.12.2010 - 91595 Burgoberbach
17.12.2010 - 96114 Hirschaid
18.12.2010 - Casino Royal Folmava Tschechien
19.12.2010 - 82216 Gernlinden
23.12.2010 - 90599 Dietenhofen Ortsteil Warzfelden Landkreis Ansbach
30.12.2010 - 91287 Pottenstein OT Waidach, Landkreis Bayreuth
30.12.2010 - 91249 Haunritz - Högen bei Weigendorf
06.01.2011 - 96106 Ebern
07.01.2011 - 96179 Ebing
08.01.2011 - 92242 Hirschau
14.01.2011 - 90513 Zirndorf-Weiherhof
21.04.2011 - 94121 Salzweg, Landkreis Passau
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