Deutscher Schafkopf Verein e.V. - Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der
Verein führt den Namen "Deutscher Schafkopfverein".
2) Der
Verein hat seinen Sitz in Bamberg und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Bamberg eingetragen.
3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des .Deutscher Schafkopfverein e.V.. ist,
dem Schafkopfspiel als typisch bayerischem
Kartenspiel allgemeine Verbreitung und
insbesondere sportliche Anerkennung zu verschaffen.
Unterstützung von
geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet des Schafkopfspiels.
Hierzu gehören insbesonders:
1)
Die Förderung des Schafkopfspiels durch
Veranstaltung von Turnieren national auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene,
sowie weltweit international.
2) Die
Erarbeitung einheitlicher Spielregeln für einen sportlichen Spiel- und Turnierbetrieb.
3) Die
Herausgabe von Mitglieder-Informationen im Internet und in Zeitschriften.
4) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig,
der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften
verwendet.
5) Für
die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Bei-träge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden.
6) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
7) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und
Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind
die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mit-glieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in
geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern oder aktiven ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur
kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Fördermitglied kann jeder an der Verwirklichung
der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine
an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme in der sich der
Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus
das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der
Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§
5 Gewinne und sonstige
Vereinsmittel
1)
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand
schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Um-meldungen
in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft
muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss
eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus
welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückge-währ von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich aus-geschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
60 Euro im
Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
1)
die Mitgliederversammlung
2) der
Vorstand. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und dem Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 4 Jahren gewählt.
3) der
Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden hierfür
ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten. Sie beschließt insbesonders
über:
1)
die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern,
2) die
Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag:
60,00 Euro
3) die
Ausschließung eines Mitglieds nach Berufung gegen den Ausschlussbeschluss mit
Begründung (z. B. Nichtbezahlung des Beitrags)
4) die
Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
5) Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Mailing
ein. Einladung der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem
Vorstand bekannte E-mail-Adresse des Mitglieds und
muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Der Vorstand
bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens
eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
6) In
der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts nicht
zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung
entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch - wenn nicht einstimmig durch
Zuruf - schriftlich durch Stimm-zettel. Beschlüsse,
durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7) Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins sind dem zuständigen Registergericht beim Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
8) Über
die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den
Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können
nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden
ist, erhoben werden.
9) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich
gegen-über dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand
einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die
Mitgliederversammlung selbst einberufen.
10) Stimmberechtigt
sind aktive und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18.
Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
11) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
12) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimm-enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
13) Abstimmungen
in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
14) Für
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Drei-viertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§
10 Vorstand des Vereins
1)
Der Vorstand leitet verantwortlich die
Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts-ordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse
für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
2) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Die
Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4) Beschlüsse
des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
5) Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise be-stimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Auflösung des Vereins
1)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen
auf die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft
zu überführen oder
2) Bei
Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereins-vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künf-tige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt
werden.
3) Als
Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstands-mitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
4) Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 1. Mai 2009 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1.Werner Ruhl 2.Martin Hryrenko
3.Jutta Aßbichler 4. Michael Ruhl
5. Katja Ruhl 6. Nadine Ruhl
7. Gabriele Grimm 8. Doreen Kleiner
9. Reinhard Aßbichler